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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 27.04.2007
Aktenzeichen: 5 WF 68/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
Zwar erwachsen Entscheidungen über PKH nicht in materielle Rechtskraft, doch darf eine Partei keine neue Bescheidung verlangen, wenn sie nur denselben Sachverhalt vorträgt.
Gründe:

Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet, da das Amtsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung Prozesskostenhilfe mangels Rechtsschutzbedürfnisses des erneuten Antrags zurückgewiesen hat. Das Amtsgericht hat sich bereits in seinem Beschluss vom 24.03.2005 eingehend mit dem nunmehr wiederholten Vortrag des Antragsgegners zu seinem Antrag auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 393.438,33 EUR auseinandergesetzt und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde wurde mit Senatsbeschluss vom 20.05.2005 (5 WF 109/05) als unzulässig verworfen, da sie verspätet eingelegt wurde. Mit seinem neuerlichen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 29.12.2005 verfolgt der Antragsgegner den Ursprungsantrag unter Wiederholung seines früheren Vortrages weiter. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine erneute Bescheidung dieses Antrages durch das Amtsgericht besteht nicht. Zwar erwachsen nach herrschender Meinung auch nach Neufassung des § 127 Abs. 2 ZPO ablehnende Prozesskostenhilfebeschlüsse nicht in materielle Rechtskraft (BGH vom 03.03.2004, IV ZB 43/03 in FamRZ 2004, 940; OLG Bamberg vom 10.07.1996 in FamRZ 97, 756; OLG Celle v. 19.12.2003 in FamRZ 2004, 1652; OLG Hamm v. 20.08.2003 in FamRZ 2004, 647; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Auflage, Rn 6 zu § 117; andere Ansicht: OLG Oldenburg vom 04.04.2003 in FamRZ 2003, 1302), so dass nach Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrages erneut ein entsprechender Antrag gestellt werden kann. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Antrag besteht jedoch nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nunmehr auf einen Sachverhalt gestützt wird, über den nicht bereits entschieden wurde oder wenn etwa eine Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten ist oder Belege hierzu nachgereicht werden (Zöller/Philippi aaO; insoweit anderer Ansicht OLG Hamm aaO, welches ein Rechtsschutzbedürfnis bei der Nachreichung von Belegen verneint). Vorliegend erfolgte kein neuer Sachvortrag, sondern lediglich eine Wiederholung der von dem Amtsgericht im Erstbeschluss nicht geteilten Rechtsauffassung. Die erstrebte Neubescheidung durch das Amtsgericht, welche mit der Erstentscheidung identisch sein dürfte, verfolgt das Ziel, eine inhaltliche Überprüfung durch das Beschwerdegericht zu erreichen, welche wegen Verfristung der Erstbeschwerde nicht erfolgte. Diese Folge führt jedoch nicht zu einem Rechtsschutzbedürfnis für eine Zweitbescheidung durch das Amtsgericht mit zu erwartendem gleichlautendem Ergebnis (vgl. OLG Bamberg aaO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO, GKG-KV Nr. 1811 Anlage I

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